{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-255_2016-08-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_255_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778911e4d9779d22237760697ea9315ed4c0294aaae03607e24e4d1da2bee650af68493a9ffa35b179c2367f3aebd05d9d5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778911e4d9779d22237760697ea9315ed4c0294aaae03607e24e4d1da2bee650af68493a9ffa35b179c2367f3aebd05d9d5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_255", "Checksum": "3ecc754fcd89345ceb4469444a2b88a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.08.2016 BK 2016 255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 16.08.2016 BK 2016 255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gültigkeit der Einsprache (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:11:45", "Checksum": "cca521a8a9f8aef9c59d98e7eefb1f6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 16.08.2016 BK 2016 255\nRegeste:\nGültigkeit der Einsprache (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 255\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschuldigte/Beschwerdeführerin\n\nB.________\nStraf- und Zivilkläger\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf\nv.d. Staatsanwalt C.________ (EO 15 8172)\nAnklagebehörde\n\nGegenstand Gültigkeit der Einsprache\nStrafverfahren wegen Beschimpfung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen-\ntal-Oberaargau vom 2. Juni 2016 (PEN 16 3)\nRegeste:\nArt. 332 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO; Folge des Fernbleibens einer Vergleichsverhandlung.\nDie Vergleichsverhandlung gemäss Art. 332 Abs. 2 StPO ist – bereits aus systematischer\nSicht – keine Hauptverhandlung. Wer ihr trotz Vorladung fernbleibt, hat nicht zwingend\nkein Interesse am Strafverfahren. Die in Art. 356 Abs. 4 StPO normierte Rechtsfolge des\nEinspracherückzugs tritt nicht ein (E. 6).\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Am 2. Juni 2016 verfügte Gerichtspräsident D.________ (Regionalgericht Emmen-\ntal-Oberaargau), dass der Strafbefehl Nr. EO 15 8172 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. September 2015 infolge Rückzugs der\nEinsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Verfügung wurde A.________\n(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Juni 2016 eröffnet.\n1.2 Dagegen reichten sie und ihr Ehemann am 20. Juni 2016 Beschwerde ein.\n1.3 In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft\ndie kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Eingabe vom 8. Juli 2016.\n1.4 In ihrer Replik vom 3. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem sinngemässen Antrag, dass die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufzuheben sei, fest.\n\n2. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Beschwerdeführerin, nicht aber ihr Ehemann. Die Beschwerde ist bloss mit «Nachname A.________» unterzeichnet, wobei das Schriftbild dasselbe ist wie in den amtlichen Akten, wo sich eine Unterschrift von A.________ findet. Daher wird auf die frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten.\n\n3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor was folgt: Das Gericht widerspreche sich selbst, wenn es sie ermahne, den Saal nicht zu verlassen, wenn doch\ndie Feststellung der Anwesenheit der erste Schritt in der Verfahrenseröffnung\ngemäss Art. 339 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)\nsei. Das Verfahren sei bereits eröffnet gewesen, denn sie sei bei Art. 339 Abs. 2\nBst. a-c StPO gewesen (Verhinderungsgründe gemäss UN Res 56/83, Art. 8 u.a.).\nAuf ihre nachdrücklich vorgebrachte Anfrage habe sie nur die Antworten erhalten,\n«mit Ihnen rede ich nicht» und «ich führe hier die Verhandlung». Sie habe dem Gerichtspräsidenten erklärt, dass es durch die Redeverweigerung und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs keine Grundlage für eine Vergleichsverhandlung gebe. Danach seien sie und ihr Ehemann gegangen. Sie hätten B.________ und seine Begleitung zu keiner Zeit beschimpft. Das Verfahren werde nicht erst durch ein\nbesonderes Wort eröffnet. Dies sei in keinem vorherigen Verfahren jemals der Fall\ngewesen. Das Verfahren hätte nach rechtsstaatlichen Aspekten überhaupt nicht\n\n2\neröffnet werden dürfen. Sie weise alle Anschuldigungen zurück, weswegen die Verfügung und der Strafbefehl aufzuheben seien.\n\nIm Übrigen erschöpfen sich die Eingaben der Beschwerdeführerin in ausschweifenden, mit zahlreichen Zitaten bekannter Personen versehenen Ausführungen ohne Relevanz zum Streitgegenstand sowie in diffuser Behördenkritik (deren Hintergrund die OPPT-Bewegung zu sein scheint).\n\n"}