Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 255 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin B.________ Straf- und Zivilkläger Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunant- strasse 11, 3400 Burgdorf v.d. Staatsanwalt C.________ (EO 15 8172) Anklagebehörde Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 2. Juni 2016 (PEN 16 3) Regeste: Art. 332 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO; Folge des Fernbleibens einer Vergleichsverhand- lung. Die Vergleichsverhandlung gemäss Art. 332 Abs. 2 StPO ist – bereits aus systematischer Sicht – keine Hauptverhandlung. Wer ihr trotz Vorladung fernbleibt, hat nicht zwingend kein Interesse am Strafverfahren. Die in Art. 356 Abs. 4 StPO normierte Rechtsfolge des Einspracherückzugs tritt nicht ein (E. 6). Erwägungen: 1. 1.1 Am 2. Juni 2016 verfügte Gerichtspräsident D.________ (Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau), dass der Strafbefehl Nr. EO 15 8172 der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. September 2015 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Verfügung wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Juni 2016 eröffnet. 1.2 Dagegen reichten sie und ihr Ehemann am 20. Juni 2016 Beschwerde ein. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte das Regional- gericht Emmental-Oberaargau mit Eingabe vom 8. Juli 2016. 1.4 In ihrer Replik vom 3. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem sinn- gemässen Antrag, dass die Verfügung vom 2. Juni 2016 aufzuheben sei, fest. 2. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Beschwerdeführerin, nicht aber ihr Ehe- mann. Die Beschwerde ist bloss mit «Nachname A.________» unterzeichnet, wo- bei das Schriftbild dasselbe ist wie in den amtlichen Akten, wo sich eine Unter- schrift von A.________ findet. Daher wird auf die frist- und formgerechte Be- schwerde eingetreten. 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor was folgt: Das Gericht wider- spreche sich selbst, wenn es sie ermahne, den Saal nicht zu verlassen, wenn doch die Feststellung der Anwesenheit der erste Schritt in der Verfahrenseröffnung gemäss Art. 339 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sei. Das Verfahren sei bereits eröffnet gewesen, denn sie sei bei Art. 339 Abs. 2 Bst. a-c StPO gewesen (Verhinderungsgründe gemäss UN Res 56/83, Art. 8 u.a.). Auf ihre nachdrücklich vorgebrachte Anfrage habe sie nur die Antworten erhalten, «mit Ihnen rede ich nicht» und «ich führe hier die Verhandlung». Sie habe dem Ge- richtspräsidenten erklärt, dass es durch die Redeverweigerung und die Verweige- rung des rechtlichen Gehörs keine Grundlage für eine Vergleichsverhandlung ge- be. Danach seien sie und ihr Ehemann gegangen. Sie hätten B.________ und sei- ne Begleitung zu keiner Zeit beschimpft. Das Verfahren werde nicht erst durch ein besonderes Wort eröffnet. Dies sei in keinem vorherigen Verfahren jemals der Fall gewesen. Das Verfahren hätte nach rechtsstaatlichen Aspekten überhaupt nicht 2 eröffnet werden dürfen. Sie weise alle Anschuldigungen zurück, weswegen die Ver- fügung und der Strafbefehl aufzuheben seien. Im Übrigen erschöpfen sich die Eingaben der Beschwerdeführerin in ausschwei- fenden, mit zahlreichen Zitaten bekannter Personen versehenen Ausführungen oh- ne Relevanz zum Streitgegenstand sowie in diffuser Behördenkritik (deren Hinter- grund die OPPT-Bewegung zu sein scheint). 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Verfahrensleitung obliege dem Gerichtspräsidenten. Er bestimme im Rahmen der Prozessordnung den Gang des Verfahrens und treffe die Anordnungen, welche ei- ne geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Im Rahmen der gesetz- lich geforderten Sicherstellung von Ruhe und Ordnung hätten die Verfahrensbetei- ligten die üblichen Anstandsregeln einzuhalten und die verfahrensleitenden Anord- nungen zu beachten; so etwa nur zu sprechen, wenn die Verfahrensleitung ihnen das Wort erteile (Art. 62 f. StPO, JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 63 StPO). Der Gerichtspräsident eröffne die Verhandlung, nachdem die Parteien und Zuhörer ihre Plätze einge- nommen hätten und gebe ihnen anschliessend die Möglichkeit, Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO zu stellen. Soweit sei es nie gekommen. Die Beschwerdefüh- rerin und ihr Ehemann hätten vor der Eröffnung der Verhandlung das Wort ergriffen und ihre Sicht der Dinge dargelegt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehe- mann könnten die Eröffnung der Verhandlung erzwingen, indem sie das Wort er- greifen. Der Gerichtspräsident habe den Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht Partei sei und als Zuhörer hinten im Saal Platz zu nehmen habe. Wer Partei im Verfahren sei, bestimme Art. 104 StPO. Dies sei unter anderem die beschuldigte Person, das heisst jene Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Ver- fahrenshandlung einer Straftat beschuldigt oder angeklagt werde. Dies sei gestützt auf die Strafanzeige vom 30. Juni 2015 einzig die Beschwerdeführerin. Ihrem Ehemann komme keine Parteistellung zu, auch nicht, wie er zu glauben meine, aus der Unteilbarkeit der Familie. Es sei ihm ebenfalls nicht erlaubt, für seine Ehefrau zu sprechen, da die Vertretung der beschuldigten Person Anwälten vorbehalten sei. Das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2016 zeige, dass der Gerichtspräsident nicht zur Verhandlungseröffnung gekommen sei. Er habe dem Ehemann von A.________ nach diversen Ermahnungen zu Recht erklärt, dass er den Gerichts- saal vor der Eröffnung verlassen müsse, wenn er sich nicht nach hinten setze. Als die Ehegatten den Saal verlassen wollten, habe der Gerichtspräsident die Be- schwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es für sie pro- zessual nachteilig sei, wenn sie den Saal verlasse, da sie Beschuldigte sei und Einsprache auf Strafbefehl erhoben habe. Gleichwohl habe sie den Saal verlassen. Danach habe der Gerichtspräsident die Verhandlung eröffnet und zutreffend fest- gestellt, dass die Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügen- de Entschuldigung nicht anwesend sei und der Einspruch gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. 3 5. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau teilte mit was folgt: Die ordentlich an- gesetzte Vergleichsverhandlung habe vorerst nicht eröffnet werden können, da der Ehemann der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Eintritt in den Gerichtssaal un- aufgefordert einen Stuhl behändigt und neben seiner Ehefrau Platz genommen ha- be, sich anschliessend trotz Anweisung geweigert habe, im Zuhörerbereich Platz zu nehmen und ausserdem ständig das Wort ergriffen habe, obschon er nicht Par- tei sei. Gemäss Art. 339 Abs. 1 StPO eröffne die Verfahrensleitung die Hauptver- handlung (bzw. analog dazu die Vergleichsverhandlung nach Art. 332 Abs. 2 StPO) bei Verhandlungsbeginn, insbesondere vor der Behandlung von Vorfragen. Die Eröffnung erfolge in Form einer Erklärung der Verfahrensleitung, dass die Verhand- lung jetzt beginne. Dieser Verfahrensschritt müsse für die Beteiligten zweifelsfrei erkennbar sein und werde als mündliche Verfahrenshandlung protokolliert. Allfällige vorausgehende Äusserungen der Verfahrensleitung betreffend Zutritt zur Verhand- lung, Sitzordnung im Gerichtssaal und ähnliche organisatorische Anweisungen würden nicht als Eröffnung gelten (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 339 StPO). Gleich nach Eintritt habe sich ein Konflikt um die Sitzordnung entwickelt. Entsprechend habe die Zusammensetzung des Gerichts noch nicht bekanntgegeben werden können. Nachdem der Ehemann abermals ermahnt worden sei, wenn er sich weigere, in den Zuhörerbereich zu sitzen, müsse er den Saal vor Eröffnung der Verhandlung verlassen, habe das Ehepaar den Gerichtssaal verlassen wollen. Nach Treu und Glauben sei die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie Einsprache auf einen Strafbefehl erhoben habe und dass es für sie nachteilig sei, wenn sie den Gerichtssaal jetzt verlasse. Trotzdem habe sie mit ihrem Ehemann den Saal verlassen. Sie habe gemurmelt, wenn ihr Mann gehen müsse, gehe sie auch. Erst danach habe die Vergleichsverhandlung formell eröffnet werden können. Da die Beschwerdeführerin es vorgezogen habe, den Gerichtssaal zu verlassen, sei ihre unentschuldigte Abwesenheit festgestellt worden, welche den Rückzug ih- res Einspruchs bedeutet habe. Dass die Verhandlung nicht sofort habe eröffnet werden können, sei einzig auf das Verhalten des Ehemannes von A.________ zurückzuführen. 6. Art. 356 Abs. 4 StPO legt Folgendes fest: «Bleibt die Einsprache erhebende Per- son der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.» RIKLIN schreibt dazu: «Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug» (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO). In Art. 356 Abs. 4 StPO thematisiert ist somit (einzig) die Hauptverhandlung nach erfolgter Einsprache. Im vorliegenden Fall wurde allerdings weder zu einer Hauptverhandlung vorgeladen noch eine solche durchgeführt. Viel- mehr ist – was auch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in seiner Stellung- nahme sinngemäss festhält – zu einer Vergleichsverhandlung nach Art. 332 Abs. 2 StPO geladen worden. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2016 wurde diese, nachdem die Beschuldigte und ihr Ehemann den Saal verlassen hatten, auch durchgeführt. 4 Die sogenannten Vorverhandlungen gemäss Art. 332 StPO sind zwar wie die Hauptverhandlung gemäss Art. 339 StPO im 7. Titel ‹Erstinstanzliches Hauptver- fahren› geregelt, allerdings in einem anderen Kapitel: Während Art. 332 StPO vor- gelagert im 1. Kapitel ‹Rechtshängigkeit, Vorbereitung der Hauptverhandlung, all- gemeine Bestimmungen zur Hauptverhandlung› zu finden ist, steht Art. 339 StPO im 2. Kapitel ‹Durchführung der Hauptverhandlung›. Die Vergleichsverhandlung ist somit – bereits aus systematischer Sicht – keine Hauptverhandlung (vgl. auch STE- PHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 332 StPO). Im Weiteren kann Art. 356 Abs. 4 StPO nicht in analoger Weise auf Vergleichsverhandlungen ange- wendet werden: Wer trotz Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erscheint, hat gegebenenfalls kein Interesse an einem Vergleich, vor dem Hintergrund der harten Rechtsfolge nicht aber zwingend kein Interesse am Strafverfahren. Dementsprechend ist festzustellen, dass die Annahme eines Einspracherückzugs vorliegend unabhängig von der Frage, ob die Verhandlung während der Saalanwe- senheit der Ehegatten A.________ schon eröffnet war oder nicht, unzulässig ge- wesen ist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 192 vom 20. August 2013 E. 4.2 sowie Art. 316 Abs. 1 und 4 StPO [Vergleich im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft]). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Ver- fügung vom 2. Juni 2016 aufzuheben. 7. Die Kostenauferlegung ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 2. Juni 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ Bern, 16. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6