261 Abs. 2 StPO). Selbst im Fall einer bloss geringfügigen Strafe (Verweis, persönliche Leistung oder Busse) würden die Daten erst nach fünf Jahren gelöscht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Aus diesen Gründen ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn vorliegend zu verneinen. 4.3 Schliesslich wäre die erkennungsdienstliche Erfassung auch zum Zweck der Aufklärung heute noch unbekannter, bereits begangener oder zukünftiger Straftaten nicht gerechtfertigt.