Seine Klassenlehrperson beschreibt den Beschwerdeführer in ihrem Bericht als Schüler mit guten Umgangsformen, der sich an die Regeln hält und mit dem es weder im Unterricht noch in Lagern oder auf Reisen zu besonderen Vorkommnissen gekommen sei. Zu berücksichtigen ist bei der Frage der Angemessenheit und Zumutbarkeit des Eingriffs ausserdem die Tatsache, dass die erkennungsdienstlichen Daten mit Zustimmung der Verfahrensleitung selbst bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bis zu zehn Jahre nach Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden können (Art. 261 Abs. 2 StPO).