Der Beschwerdeführer ist erst vierzehn Jahre alt und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Klassenlehrperson beschreibt den Beschwerdeführer in ihrem Bericht als Schüler mit guten Umgangsformen, der sich an die Regeln hält und mit dem es weder im Unterricht noch in Lagern oder auf Reisen zu besonderen Vorkommnissen gekommen sei.