Selbst wenn die erkennungsdienstliche Erfassung im Vergleich etwa mit der Untersuchungshaft einen bloss leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, muss sich deren Anordnung stets auch an der Persönlichkeit, dem Alter und dem Entwicklungsstand des jugendlichen Beschuldigten orientieren. Der Beschwerdeführer ist erst vierzehn Jahre alt und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.