Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Zwangsmassnahme zu überprüfen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine Bagatelldelikte vorgeworfen werden, ist zwar bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht alleine ausschlaggebend. Selbst wenn die erkennungsdienstliche Erfassung im Vergleich etwa mit der Untersuchungshaft einen bloss leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, muss sich deren Anordnung stets auch an der Persönlichkeit, dem Alter und dem Entwicklungsstand des jugendlichen Beschuldigten orientieren.