Eine Befragung dieser Personen wird aber weder in der Anzeige verlangt, noch von der Jugendanwaltschaft konkret in Aussicht gestellt. Angesichts der Tatsache, dass bei den Vorfällen keine Erwachsenen zugegen waren, drängt sich denn eine Befragung der von der Jugendanwaltschaft genannten Personen auch nicht auf. Die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung geht somit über das Notwendige hinaus und ist mit dem öffentlichen Interesse nicht mehr zu rechtfertigen. Selbst wenn es