Eine konkrete Verwechslungsgefahr wird zwar vom Gesetzgeber nicht als Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Erfassung genannt. Wenn die Jugendanwaltschaft aber zur Begründung der Erforderlichkeit geltend macht, es bestehe das Bedürfnis der Identifizierung des Beschwerdeführers, so setzt dies eben eine Verwechslungsgefahr voraus. Indessen gesteht die Jugendanwaltschaft aber ein, dass die Identität des Beschwerdeführers klar und zwischen den Mitbeschuldigten nicht von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei.