Nach Ansicht der Jugendanwaltschaft sind Fotografien des Beschwerdeführers erforderlich, damit bei den noch bevorstehenden Einvernahmen die Möglichkeit bestehe, bei Bedarf einen Fotowahlbogen vorzulegen, um eine klare Identifizierung der erwähnten Personen vorzunehmen und Verwechslungen zu vermeiden. Die Erhebung von Fingerabdrücken sei zwingend mit den Fotografien verbunden, wolle man den Zweck eindeutiger Identifizierung nicht gefährden. Eine konkrete Verwechslungsgefahr wird zwar vom Gesetzgeber nicht als Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Erfassung genannt.