1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). 4.2 Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wird von diesem nicht ausdrücklich bestritten. Er ist aufgrund der Aktenlage derzeit zu bejahen. Nach Ansicht der Jugendanwaltschaft sind Fotografien des Beschwerdeführers erforderlich, damit bei den noch bevorstehenden Einvernahmen die Möglichkeit bestehe, bei Bedarf einen Fotowahlbogen vorzulegen, um eine klare Identifizierung der erwähnten Personen vorzunehmen und Verwechslungen zu vermeiden.