Für die Frage der Zumutbarkeit der Zwangsmassnahme sei auch sein Alter zu berücksichtigen. Er sei derzeit vierzehnjährig und die Erfassung werde mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Regionalgefängnis durchgeführt. Er sei bisher noch nie negativ aufgefallen und werde von seinen Lehrern als redlich, gewissenhaft und anständig eingestuft. Die Jugendanwaltschaft lasse auch ausser Acht, dass die erkennungsdienstlichen Daten für eine nicht unbedeutende Dauer aufbewahrt werden könnten.