Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Frauen des Küchenpersonals Relevantes zum abzuklärenden Sachverhalt beitragen könnten. Entsprechend würden diese auch in der Anzeige nicht als mögliche Zeuginnen genannt. Es liege ausserdem ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Jugendlicher innerhalb einiger Monate (d.h. bis zum Abschluss der Untersuchungen) so rasch verändern könne, dass zu seiner Identifikation ein Fingerabdruck erforderlich wäre. Für die Frage der Zumutbarkeit der Zwangsmassnahme sei auch sein Alter zu berücksichtigen.