Die angeordnete Erfassung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und sei durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine routinemässige Erfassung nicht zulässig sei. Abstrakte Zweckmässigkeitsüberlegungen würden zudem zur Anordnung einer Zwangsmassnahme nicht genügen, ansonsten diese nahezu immer angeordnet werden könne. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Frauen des Küchenpersonals Relevantes zum abzuklärenden Sachverhalt beitragen könnten.