2 gendanwaltschaft nenne selber keinen konkreten Anlass oder eine konkret einzuvernehmende Person, für welche sie den Fotowahlbogen benötige. Weiter sei nicht einleuchtend, weshalb ein solcher Bogen mit Fingerabdrücken versehen werden müsse. Eine erkennungsdienstliche Erfassung könne zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, sollte sich ein konkreter Anlass zur Erstellung eines Fotowahlbogens ergeben. Die angeordnete Erfassung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und sei durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt.