3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die angeordnete Zwangsmassnahme der Abklärung des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes dienen solle. Alle möglicherweise einzuvernehmenden Personen des KUW-Lagers seien hinreichend identifiziert. Alle Beteiligten würden sich seit Jahren kennen. Auch seine eigene Identität bedürfe keiner Abklärung mittels erkennungsdienstlicher Erfassung. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb und wem ein Fotowahlbogen vorgelegt werden solle, um seine Identität abzuklären. Die Ju-