BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung seiner Person in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die im Weiteren frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.