Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichentags erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Leitende Jugendanwältin nahm am 7. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.