Am 21. Juni 2016 wurde die erkennungsdienstliche Erfassung innerhalb von zwei Tagen von der Jugendanwaltschaft verfügt, unter Androhung der polizeilichen Zuführung, sollte diese Frist nicht eingehalten werden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.