{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-254_2016-08-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_254_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bd5c95735e2c1b0379c964f784bd11a6c5f66d894a6354fa24956c4ec5fd1f25cef82aa26328578369e8e33494bcd908?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bd5c95735e2c1b0379c964f784bd11a6c5f66d894a6354fa24956c4ec5fd1f25cef82aa26328578369e8e33494bcd908&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_254", "Checksum": "116facb283f1733c8e541839a83d4f22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.08.2016 BK 2016 254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 05.08.2016 BK 2016 254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erkennungsdienstliche Erfassung"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:13:57", "Checksum": "d5239a3a1b9ac8df608d4e0b80986b98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.08.2016 BK 2016 254\nRegeste:\nErkennungsdienstliche Erfassung\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 254\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nC.________\nv.d. Fürsprecher D.________\nStraf- und Zivilkläger\n\nGegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung\nStrafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung,\nTätlichkeiten und Freiheitsberaubung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2016 (BM-16-0411)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Freiheitsberaubung. Dem\nBeschwerdeführer wird vorgeworfen, anlässlich eines Lagers der Kirchlichen Unterweisung (nachfolgend: KUW-Lager) am 2./3. April 2016 gemeinsam mit fünf weiteren Jugendlichen C.________ (nachfolgend: Privatkläger) mehrfach gefesselt,\nihm einen Kissenbezug über den Kopf gestülpt und ihn in diesem Zustand durch\nden Raum gezogen zu haben, so dass sich der Privatkläger Verletzungen zuzog.\n1.2 Am 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern zur\nerkennungsdienstlichen Erfassung aufgeboten. Diesem Aufgebot leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Am 21. Juni 2016 wurde die erkennungsdienstliche\nErfassung innerhalb von zwei Tagen von der Jugendanwaltschaft verfügt, unter\nAndrohung der polizeilichen Zuführung, sollte diese Frist nicht eingehalten werden.\nGegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch\nRechtsanwalt B.________, am 23. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichentags erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Leitende\nJugendanwältin nahm am 7. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Juli 2016\nund hielt an seinen Anträgen fest.\n\n2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m.\nArt. 393 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern\nergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m.\nArt. 29 Abs. 2 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG;\nBSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung seiner Person in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen\nund damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und\nAbs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die im Weiteren frist- und formgerechte\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht ersichtlich,\ninwiefern die angeordnete Zwangsmassnahme der Abklärung des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes dienen solle. Alle möglicherweise einzuvernehmenden Personen des KUW-Lagers seien hinreichend identifiziert. Alle Beteiligten würden sich\nseit Jahren kennen. Auch seine eigene Identität bedürfe keiner Abklärung mittels\nerkennungsdienstlicher Erfassung. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb und wem\nein Fotowahlbogen vorgelegt werden solle, um seine Identität abzuklären. Die Ju-\n\n"}