1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 20. Juni 2016 werden aufgehoben. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘148.60 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 5. Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inklusive MWST) zu bezahlen.