Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 sind aufzuheben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der Beschuldigten für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte trägt der Staat. 8. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Staat zu tragen. Dasselbe gilt schliesslich für die Parteientschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren, welche auf pauschal CHF 300.00 (inkl. MWST) festgesetzt wird. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: