3 schuldigte ohne Anhörung mit Strafbefehl vom 11. April 2016 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Am Entscheidergebnis vermag ebenfalls nichts zu ändern, dass das Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden war, selbst wenn aufgrund des Umstandes, dass der Rückzug erst nach der Einsprache erfolgt ist, der Beschwerdeführer die Aufwendungen der Beschuldigten zumindest mitverursacht hat. 7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen.