sie hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung gegenüber der Privatklägerschaft ist überdies in Art. 432 Abs. 2 StPO geregelt (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 427 StPO). 7.2 Vorliegend erweist es sich als nicht gerechtfertigt, die entstandenen Kosten der Privatklägerschaft, das heisst dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen. Zur Begründung schliesst sich die Beschwerdekammer der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5).