7. 7.1 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, soweit nicht diese nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauferlage gibt es nicht (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 8 ff. zu Art. 427 StPO). Bei der Regelung der Kostenauferlage kommt der urteilenden Behörde ein grosses Ermessen zu; sie hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden.