6. Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass für sie entscheidend sei, dass die Verfahrenskosten nicht ihr auferlegt würden und dass sie für ihre Aufwendungen entschädigt werde. Für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren werde eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST) verlangt.