Entsprechend sei bei der Kostenauferlage an die Privatklägerschaft Zurückhaltung angebracht. Vorliegend seien die Verfahrenskosten – soweit ersichtlich – weder durch Anträge des Beschwerdeführers zum Zivilpunkt verursacht worden noch habe er aktiv Einfluss auf den Verfahrensgang genommen. Ob es gerechtfertigt sei, auf eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer zu verzichten, werde ins Ermessen der Beschwerdekammer gelegt.