Die Kostenpflicht der Privatklägerschaft werde durch folgende Feststellung des Bundesgerichts stark relativiert: «Im Übrigen verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss» (BGE 138 IV 255 E. 4.4.1). Unabhängig davon, wer den Anstoss zum Verfahren gegeben habe, habe somit prinzipiell der Staat die Kosten zu tragen. Entsprechend sei bei der Kostenauferlage an die Privatklägerschaft Zurückhaltung angebracht.