427 StPO sei dispositiver Natur. Die Strafbehörde könne von der Regelung abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertige. Die Kostenpflicht der Privatklägerschaft werde durch folgende Feststellung des Bundesgerichts stark relativiert: «Im Übrigen verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss» (BGE 138 IV 255 E. 4.4.1).