5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor was folgt: Gemäss Bundesgericht entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Privatklägerschaft, welche ihre Verfahrensrechte ausgeübt habe, bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten. Voraussetzung einer Kostenauferlage an die Privatklägerschaft sei ihre Teilnahme am Verfahren. Dabei brauche sie auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte nicht ausdrücklich zu verzichten, es genüge, wenn sie diese nicht ausübe (BGE 138 IV 254 E. 4.4.1). Abs. 2 von Art. 427 StPO sei dispositiver Natur.