4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Auf Anraten seines Rechtsschutzes habe er die Anzeige gegen die Beschuldigte ohne Begründung zurückgezogen. Es sei eine Tatsache, dass sie zu schnell und ohne zu bremsen gefahren sei. Er sei mit dem Hund unterwegs gewesen, habe zum Schutz den Ellbogen ausgestreckt und so den Seitenspiegel touchiert. Bald darauf habe er verstärkte Schmerzen gehabt. Im Rückenzentrum hätten die Ärzte nicht ausschliessen können, dass der Schlag die Schmerzen verursacht habe. Er habe aber nichts beweisen können. Es sei ihm unklar, wieso er der Gestrafte sei.