1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben seien. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 legte es die Generalstaatsanwaltschaft ins Ermessen der Beschwerdekammer, ob auf eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 teilte die Beschuldigte mit, dass ihrerseits auf einen förmlichen Antrag zum Beschwerdeausgang verzichtet werde.