1. 1.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) infolge Rückzugs des Strafantrags von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Die Gerichtspräsidentin auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer. Zudem verfügte sie, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben seien.