{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-29", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-253_2016-07-29.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_253_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787e5ac94578fad5ddabc06ad87d2fea38b8afac38569901ff512d77b5a27bcd4d5424ff11292297c21ff7309a03e93f1a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787e5ac94578fad5ddabc06ad87d2fea38b8afac38569901ff512d77b5a27bcd4d5424ff11292297c21ff7309a03e93f1a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_253", "Checksum": "cf9612c4c06fd818feaeff3e21baa1dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.07.2016 BK 2016 253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 29.07.2016 BK 2016 253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten nach Einstellung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:15:07", "Checksum": "a09b7030d8936d893933ad47990aae31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.07.2016 BK 2016 253\nRegeste:\nVerfahrenskosten nach Einstellung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nVerfügung\n3001 Bern BK 16 253\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin)\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigte\n\nC.________\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland,\nScheibenstrasse 11A, 3600 Thun\nv.d. Staatsanwalt D.________\nAnklagebehörde\n\nGegenstand Verfahrenskosten (Einstellung)\nStrafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland,\nEinzelgericht, vom 20. Juni 2016 (PEN 16 189)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte die zuständige Gerichtspräsidentin des\nRegionalgerichts Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) infolge Rückzugs des Strafantrags von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Die Gerichtspräsidentin auferlegte die Verfahrenskosten dem\nBeschwerdeführer. Zudem verfügte sie, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe.\n1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag,\ndass die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben seien.\n1.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 legte es die Generalstaatsanwaltschaft\nins Ermessen der Beschwerdekammer, ob auf eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 verzichtete die\nVorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung. Mit Eingabe\nvom 14. Juli 2016 teilte die Beschuldigte mit, dass ihrerseits auf einen förmlichen\nAntrag zum Beschwerdeausgang verzichtet werde.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordung (StPO; SR 312), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]\ni.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG\n162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar\nin seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Art. 395 Bst. b StPO bestimmt: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt\nderen Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen\nNebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Vorliegend sind die zu behandelnden Streitfragen die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 sowie die Parteientschädigung in der Höhe von\nCHF 1‘148.60. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind\ndamit erfüllt.\n\n4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Auf Anraten seines\nRechtsschutzes habe er die Anzeige gegen die Beschuldigte ohne Begründung\nzurückgezogen. Es sei eine Tatsache, dass sie zu schnell und ohne zu bremsen\ngefahren sei. Er sei mit dem Hund unterwegs gewesen, habe zum Schutz den Ellbogen ausgestreckt und so den Seitenspiegel touchiert. Bald darauf habe er verstärkte Schmerzen gehabt. Im Rückenzentrum hätten die Ärzte nicht ausschliessen\nkönnen, dass der Schlag die Schmerzen verursacht habe. Er habe aber nichts beweisen können. Es sei ihm unklar, wieso er der Gestrafte sei. Es sei nicht richtig,\ndass die Beschuldigte zu schnell und einfach davon fahre. Er glaube an das\n\n2\nRechtssystem, weshalb er mit der Verfügung vom 20. Juni 2016 nicht einverstanden sei. Er sei noch immer nicht ganz gesund, weshalb ihn die Strafsache belaste.\n\n"}