Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 16 253 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwalt D.________ Anklagebehörde Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 20. Juni 2016 (PEN 16 189) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) infolge Rückzugs des Strafantrags von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) ein. Die Gerichtspräsidentin auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer. Zudem verfügte sie, dass der Beschwerdeführer der Beschul- digten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben seien. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 legte es die Generalstaatsanwaltschaft ins Ermessen der Beschwerdekammer, ob auf eine Kostenauferlage an den Be- schwerdeführer zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 teilte die Beschuldigte mit, dass ihrerseits auf einen förmlichen Antrag zum Beschwerdeausgang verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordung (StPO; SR 312), Art. 35 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Art. 395 Bst. b StPO bestimmt: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Vor- liegend sind die zu behandelnden Streitfragen die Auferlegung der Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 100.00 sowie die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘148.60. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind damit erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Auf Anraten seines Rechtsschutzes habe er die Anzeige gegen die Beschuldigte ohne Begründung zurückgezogen. Es sei eine Tatsache, dass sie zu schnell und ohne zu bremsen gefahren sei. Er sei mit dem Hund unterwegs gewesen, habe zum Schutz den Ell- bogen ausgestreckt und so den Seitenspiegel touchiert. Bald darauf habe er ver- stärkte Schmerzen gehabt. Im Rückenzentrum hätten die Ärzte nicht ausschliessen können, dass der Schlag die Schmerzen verursacht habe. Er habe aber nichts be- weisen können. Es sei ihm unklar, wieso er der Gestrafte sei. Es sei nicht richtig, dass die Beschuldigte zu schnell und einfach davon fahre. Er glaube an das 2 Rechtssystem, weshalb er mit der Verfügung vom 20. Juni 2016 nicht einverstan- den sei. Er sei noch immer nicht ganz gesund, weshalb ihn die Strafsache belaste. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor was folgt: Gemäss Bundesgericht ent- spreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Privatklägerschaft, welche ihre Verfahrensrechte ausgeübt habe, bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfah- rens auferlegt werden könnten. Voraussetzung einer Kostenauferlage an die Pri- vatklägerschaft sei ihre Teilnahme am Verfahren. Dabei brauche sie auf die ihr zu- stehenden Verfahrensrechte nicht ausdrücklich zu verzichten, es genüge, wenn sie diese nicht ausübe (BGE 138 IV 254 E. 4.4.1). Abs. 2 von Art. 427 StPO sei dispo- sitiver Natur. Die Strafbehörde könne von der Regelung abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertige. Die Kostenpflicht der Privatklägerschaft werde durch folgende Feststellung des Bundesgerichts stark relativiert: «Im Übrigen verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vor- genommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss» (BGE 138 IV 255 E. 4.4.1). Unabhän- gig davon, wer den Anstoss zum Verfahren gegeben habe, habe somit prinzipiell der Staat die Kosten zu tragen. Entsprechend sei bei der Kostenauferlage an die Privatklägerschaft Zurückhaltung angebracht. Vorliegend seien die Verfahrenskos- ten – soweit ersichtlich – weder durch Anträge des Beschwerdeführers zum Zivil- punkt verursacht worden noch habe er aktiv Einfluss auf den Verfahrensgang ge- nommen. Ob es gerechtfertigt sei, auf eine Kostenauferlage an den Beschwerde- führer zu verzichten, werde ins Ermessen der Beschwerdekammer gelegt. 6. Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass für sie entscheidend sei, dass die Verfahrenskosten nicht ihr auferlegt würden und dass sie für ihre Aufwendun- gen entschädigt werde. Für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwer- deverfahren werde eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST) verlangt. 7. 7.1 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird, soweit nicht diese nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauferlage gibt es nicht (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 8 ff. zu Art. 427 StPO). Bei der Regelung der Kostenauferlage kommt der urteilenden Behörde ein grosses Ermessen zu; sie hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung gegenüber der Privatklägerschaft ist überdies in Art. 432 Abs. 2 StPO geregelt (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 427 StPO). 7.2 Vorliegend erweist es sich als nicht gerechtfertigt, die entstandenen Kosten der Privatklägerschaft, das heisst dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen. Zur Begrün- dung schliesst sich die Beschwerdekammer der Argumentation der Generalstaats- anwaltschaft an (vorne E. 5). Der Beschwerdeführer hat auf den Verfahrensgang nicht aktiv Einfluss genommen. Es war die Staatsanwaltschaft, welche die Be- 3 schuldigte ohne Anhörung mit Strafbefehl vom 11. April 2016 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Am Entscheidergebnis ver- mag ebenfalls nichts zu ändern, dass das Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden war, selbst wenn aufgrund des Umstandes, dass der Rückzug erst nach der Einsprache erfolgt ist, der Beschwerdeführer die Auf- wendungen der Beschuldigten zumindest mitverursacht hat. 7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 sind aufzuheben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der Beschuldigten für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte trägt der Staat. 8. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Staat zu tragen. Dasselbe gilt schliesslich für die Par- teientschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren, welche auf pau- schal CHF 300.00 (inkl. MWST) festgesetzt wird. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Regio- nalgerichts Oberland vom 20. Juni 2016 werden aufgehoben. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von CHF 1‘148.60 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 5. Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 300.00 (inklusive MWST) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ Bern, 29. Juli 2016 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5