9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte 2 hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese werden pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und sind vom Kanton Bern zu tragen (BGE 141 IV 476). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.