Dem Vortrag zu Art. 49 Abs. 3 SpVG ist ferner zu entnehmen, dass diese Bestimmung insbesondere verdeutlichen solle, dass die Pflichten nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfen, die nicht medizinisch begründbar sind (S. 95). Die Weigerung, eine elektive operative Behandlung unter der Voraussetzung des absoluten Verzichts auf die Gabe von Blut- oder Blutprodukten durchzuführen, lässt sich medizinisch bzw. medizinethisch begründen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens als rechtens. 8. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.