SpVG geregelten Nothilfe («Leistung lebensrettender Massnahmen», Vortrag SpVG, S. 95) lag beim Beschwerdeführer nicht vor. Art. 49 Abs. 3 SpVG, der bestimmt, dass die Aufnahme-, Behandlungs- und Nothilfepflicht diskriminierungsfrei zu erfüllen sind, geht, soweit die Religion betreffend, nicht über die vorne behandelte Leistungsverweigerungsvariante von Art. 261bis Abs. 5 StGB hinaus. Insoweit kann auf das dort Gesagte verwiesen werden. Dem Vortrag zu Art.