7. Widerhandlung gegen das SpVG Wie dargelegt, haben Zeugen Jehovas bei elektiven operativen Eingriffen keinen unbedingten Anspruch auf «blutlose» Chirurgie. Diese steht stets unter dem Vorbehalt einer positiven Risiko-Nutzen-Analyse und der ethischen Bereitschaft der behandelnden Fachperson. Auch die (stationäre) Aufnahme- und Behandlungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 1 SpVG entscheidet sich nach medizinischen Gesichtspunkten (vgl. Vortrag SpVG, S. 94). Ein Fall der in Art. 49 Abs. 2 SpVG geregelten Nothilfe («Leistung lebensrettender Massnahmen», Vortrag SpVG, S. 95) lag beim Beschwerdeführer nicht vor.