scheid nicht automatisch mit der Erfüllung des Tatbestands der Aussetzung gleichgesetzt werden, auch wenn dies gewisse gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (diese sind letztlich Teil der vom Arzt vorzunehmenden, individuellen Risiko-Nutzen-Analyse). Inwiefern das Grundsatzpapier der Beschuldigten 2 eine solche Risiko-Nutzen-Analyse im Einzelfall zulässt, beziehungsweise sich ihre Position mit ihrer Funktion als Listenspital und der damit zusammenhängenden kantonsweiten Spitalversorgung verträgt, ist nicht im Strafverfahren zu klären. Dies liegt im Verantwortungsbereich der zur Überwachung der Pflichten der Listenspitä-