Wäre der Beschwerdeführer einer solchen ausgesetzt gewesen, ist davon auszugehen, dass sich Dr. E.________ bei der Beschuldigten 2 nach Erhalt der Faxmitteilung umgehend gemeldet hätte (der Anästhesist der Beschuldigten 2 hat ihm denn auch in der Faxmitteilung angeboten, er könne ihn gerne anrufen, siehe Beilage 11 zur Strafanzeige). Es handelt sich dabei nicht um eine blosse Vermutung, dass sich Dr. E.________ kümmern werde, war er doch als Operateur der primäre Leistungserbringer und für den Beschwerdeführer erste Anlaufstelle.