Es sei die Pflicht der Beschuldigten 2 gewesen, die Verlegung in ein anderes Spital sicherzustellen. Eine blosse Vermutung, jemand anderes kümmere sich um den Beschwerdeführer, genüge nicht. 6.6 Es ist erstellt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass für ihn zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für sein Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit bestand. Wäre der Beschwerdeführer einer solchen ausgesetzt gewesen, ist davon auszugehen, dass sich Dr. E._______