Er habe das Spital G.________ nicht namens und im Auftrag der Beschuldigten 2 aufgesucht, sondern er habe das als Privatarzt tun müssen. Es sei nur seinem persönlichen Engagement und dem Zufall zu verdanken, dass er letzten Endes doch noch rechtzeitig habe operiert werden können, weil im Spital G.________ zufälligerweise ein geeignetes Ärzteteam zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden sei. Nach der Behandlungsverweigerung habe es die Beschuldigte 2 nicht mehr interessiert, was mit dem Beschwerdeführer geschehen sei. Es sei die Pflicht der Beschuldigten 2 gewesen, die Verlegung in ein anderes Spital sicherzustellen.