_ entbinde die Beschuldigte 2 nicht von ihren Schutzpflichten. Die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt unvollständig fest, indem sie den Umstand unberücksichtigt lasse, dass Dr. E.________ nicht in seiner Kapazität als Belegarzt ein anderes Spital aufgesucht habe. Die Behandlungsverweigerung der Beschuldigten 2 habe es Dr. E.________ unmöglich gemacht, seine Funktion als Belegarzt bei der Beschuldigten 2 wahrzunehmen. Er habe das Spital G.________ nicht namens und im Auftrag der Beschuldigten 2 aufgesucht, sondern er habe das als Privatarzt tun müssen.