14 /Mastdarmlähmungen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei und dieser auch nicht geltend mache. Es treffe zu, dass ihr bekannt gewesen sei, dass Dr. E.________ auch im Spital G.________ operiere. Dank dieser Flexibilität habe sich Dr. E.________ selbst um die Durchführung der Operation in anderen Räumlichkeiten gekümmert. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das zügige Umdisponieren von Dr. E.________ entbinde die Beschuldigte 2 nicht von ihren Schutzpflichten.