Weitere Vorkehren seitens der Beschuldigten 2 seien deshalb nicht notwendig gewesen. 6.4 Auch die Beschuldigte 2 ist der Auffassung, eine Aussetzung scheide schon deshalb aus, weil sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit befunden habe. In einem derartigen Fall hätte Dr. E.________ den Termin für den operativen Eingriff nicht erst über zwei Wochen nach Kenntnis des Befundes angesetzt. Eine notfallmässige Indikation für eine Bandscheibenoperation ergebe sich erst bei akut einsetzenden Blasen-