Bei der Beschuldigten 2 sei deshalb bekannt gewesen, dass Dr. E.________ die Operation auch im Spital G.________ durchführen könne, und die Verantwortlichen der Beschuldigten 2 hätten sich darauf verlassen dürfen, dass sie von Dr. E.________ orientiert worden wären, wenn die Nichtdurchführung der Operation bei der Beschuldigen 2 ernsthafte Probleme oder Risiken für die Gesundheit des Beschwerdeführers hervorgerufen hätte. Weitere Vorkehren seitens der Beschuldigten 2 seien deshalb nicht notwendig gewesen.