Auch die Generalstaatsanwaltschaft betonte in ihrer Stellungnahme, dass dem Beschwerdeführer keine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gedroht habe. Spitäler, die mit einem Belegarzt in vertraglicher Beziehung stünden, seien darüber orientiert, wenn dieser auch in einer weiteren Institution als Belegarzt tätig sei. Bei der Beschuldigten 2 sei deshalb bekannt gewesen, dass Dr. E.________ die Operation auch im Spital G.______