Der Umstand, dass Dr. E.________ so schnell umdisponiert habe und die Beschuldigte 2 deshalb keine Veranlassung gehabt habe, in dieser Angelegenheit nach einer Lösung zu suchen, könne ihr im Nachhinein nicht als Untätigkeit vorgeworfen werden. Die unmittelbare Gefahr einer schweren Schädigung sei deshalb nie vorgelegen. Eine hypothetische Gefahr reiche zur Tatbestandsmässigkeit nicht aus. 6.3 Auch die Generalstaatsanwaltschaft betonte in ihrer Stellungnahme, dass dem Beschwerdeführer keine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gedroht habe.