_ habe noch am gleichen Tag, als er vom Ausgang der Anästhesie-Sprechstunde bei der Beschuldigten 2 (28. September 2015) erfahren habe, das Spital G.________ kontaktiert. Durch dieses schnelle Umdisponieren habe für den Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Situation bestanden, in welcher er als hilfloser Patient auf sich alleine gestellt gewesen sei. Der Umstand, dass Dr. E.________ so schnell umdisponiert habe und die Beschuldigte 2 deshalb keine Veranlassung gehabt habe, in dieser Angelegenheit nach einer Lösung zu suchen, könne ihr im Nachhinein nicht als Untätigkeit vorgeworfen werden.